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   VG Hannover, 26.05.2020 - 3 B 2032/20   

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VG Hannover, 26.05.2020 - 3 B 2032/20 (https://dejure.org/2020,47273)
VG Hannover, Entscheidung vom 26.05.2020 - 3 B 2032/20 (https://dejure.org/2020,47273)
VG Hannover, Entscheidung vom 26. Mai 2020 - 3 B 2032/20 (https://dejure.org/2020,47273)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 21.06.2001 - 5 C 6.00

    Elternrecht und Hilfe zur Erziehung; Hilfe zur Erziehung, Recht auf - als Teil

    Auszug aus VG Hannover, 26.05.2020 - 3 B 2032/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt zwar die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus (Beschluss vom 17.2.2011 - 5 B 43.10 -, juris, Rn. 6; Urteil vom 21.6.2001 - 5 C 6.00 -, juris, Rn. 10 ff., und Urteil vom 28.9.2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98, juris, Rn. 13; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2013 - 4 LA 112/12 -, juris, Rn. 3).

    In Bezug auf die Veranlassung weiterer Hilfen steht es ihnen frei, diese abzulehnen und diesbezüglich um Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2001 - 5 C 6.00 -, juris, Rn. 10 ff.).

    Bei einer Gefährdung des Kindeswohls durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge ist es abermals Aufgabe des Familiengerichts, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 1666 BGB), gegebenenfalls eine Entziehung der Elternverantwortung und ihre Übertragung auf Dritte anzuordnen und so die Gewährung erforderlicher Hilfen sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2001 - 5 C 6/00 -, juris, Rn. 13).

    Das Jugendamt kann allein bei dem zuständigen Familiengericht auf eine Entziehung des Rechts auf Antragstellung für Leistungen der Jugendhilfe hinwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2001 - 5 C 6/00 -, juris, Rn. 13).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2017 - 12 E 1074/17

    Statthaftigkeit des Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Unzulässigkeit

    Auszug aus VG Hannover, 26.05.2020 - 3 B 2032/20
    In diesen Fällen ist das Jugendamt schon als zuständiger Ergänzungspfleger zivilrechtlich in der Lage, die Gefährdung abzuwenden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2017 - 12 E 1074/17 -, juris, Rn. 8; Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 42 SGB VIII (Stand: 27.1.2020), Rn. 91).

    Einer öffentlich-rechtlichen Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII bedarf es nicht mehr (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2017 - 12 E 1074/17 -, juris, Rn. 8; Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 42 SGB VIII (Stand: 27.1.2020), Rn. 91).

    In diesen Fällen ist Rechtsschutz ohnehin nur vor den Familiengerichten zu erlangen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2017 - 12 E 1074/17 -, juris, Rn. 9).

  • VGH Bayern, 09.01.2017 - 12 CS 16.2181

    Kostentragung nach Erledigung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen

    Auszug aus VG Hannover, 26.05.2020 - 3 B 2032/20
    Die gegenteilige Auffassung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach eine Antragsbefugnis auch bei einem (vorläufigen) Verlust des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegeben ist (Beschluss vom 9.12017 - 12 CS 16.2181 -, juris, Rn. 4), vermag nicht zu überzeugen.

    Dass hier eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns bei der Inobhutnahme gerade nicht erfolgt, steht dem nicht entgegen (so jedoch Bayerischer VGH, Beschluss vom 9.1.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris, Rn. 6).

  • VG Neustadt, 22.02.2017 - 4 L 165/17
    Auszug aus VG Hannover, 26.05.2020 - 3 B 2032/20
    Eine die Inobhutnahme beendende Übergabe im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII setzt nämlich voraus, dass das Kind oder der Jugendliche an einen Personensorgeberechtigten herausgegeben wird, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht (vgl. Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 42 SGB VIII Stand: 27.1.2020, Rn. 239; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 22.2.2017 - 4 L 165/17.NW -, juris, Rn. 8).

    Die Übergabe an einen Personensorgeberechtigten gegen den Willen des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten stellt lediglich eine - eine Inobhutnahme voraussetzende - Unterbringung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII dar (vgl. Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 42 SGB VIII Stand: 27.1.2020, Rn. 239; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 22.2.2017 - 4 L 165/17.NW -, juris, Rn. 8).

  • BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14

    Vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge ohne hinreichende Darlegung einer

    Auszug aus VG Hannover, 26.05.2020 - 3 B 2032/20
    Dies folgt schon daraus, dass die Übertragung des - an sich nach § 1631 Abs. 1 BGB den Personensorgeberechtigten zustehenden - Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger (§§ 1666 Abs. 3 Nr. 6, 1684 Abs. 3, 1909 BGB) gerade dazu dient, dem Jugendamt zu ermöglichen, die Kinder ohne weitere Mitwirkung des Familiengerichts aus dem elterlichen Haushalt zu entfernen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.3.2014 - 1 BvR 2695/13 -, juris, Rn. 24; BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.8.2014 - 1 BvR 1822/14 -, juris, Rn. 23).
  • BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99

    Antragserfordernis im Jugendhilferecht; Geldleistungen in der Jugendhilfe;

    Auszug aus VG Hannover, 26.05.2020 - 3 B 2032/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt zwar die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus (Beschluss vom 17.2.2011 - 5 B 43.10 -, juris, Rn. 6; Urteil vom 21.6.2001 - 5 C 6.00 -, juris, Rn. 10 ff., und Urteil vom 28.9.2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98, juris, Rn. 13; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2013 - 4 LA 112/12 -, juris, Rn. 3).
  • VG Schwerin, 03.06.2015 - 6 A 719/12

    Inobhutnahme eines Kindes

    Auszug aus VG Hannover, 26.05.2020 - 3 B 2032/20
    Das Verwaltungsgericht Schwerin hat diesbezüglich näher ausgeführt, dass eine Inobhutnahme keine darüber hinaus gehenden Rechte berührt, da Einschränkungen der Ausübung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts mit dem rechtmäßigen gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt des Kindes an einem anderen Ort stets verbunden sind (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 3.6.2015 - 6 A 719/12 -, juris, Rn. 32).
  • BVerfG, 17.03.2014 - 1 BvR 2695/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts trotz

    Auszug aus VG Hannover, 26.05.2020 - 3 B 2032/20
    Dies folgt schon daraus, dass die Übertragung des - an sich nach § 1631 Abs. 1 BGB den Personensorgeberechtigten zustehenden - Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger (§§ 1666 Abs. 3 Nr. 6, 1684 Abs. 3, 1909 BGB) gerade dazu dient, dem Jugendamt zu ermöglichen, die Kinder ohne weitere Mitwirkung des Familiengerichts aus dem elterlichen Haushalt zu entfernen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.3.2014 - 1 BvR 2695/13 -, juris, Rn. 24; BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.8.2014 - 1 BvR 1822/14 -, juris, Rn. 23).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2018 - 1 LZ 238/17

    Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB 8; Nachrangigkeit gegenüber

    Auszug aus VG Hannover, 26.05.2020 - 3 B 2032/20
    Zum anderen folgt dies aus dem grundsätzlichen Vorrang familiengerichtlicher Entscheidungen im Bereich der elterlichen Sorge (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.3.2017 - OVG 6 S 8.17 -, ZKJ 2017, 241, 242; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.4.2018 - 1 LZ 238/17 -, ZKJ 2018, 394, 395).
  • BVerwG, 17.02.2011 - 5 B 43.10

    Kostenerstattungsanspruch gegen Jugendhilfeträger; selbstbeschaffte Maßnahme,

    Auszug aus VG Hannover, 26.05.2020 - 3 B 2032/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt zwar die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus (Beschluss vom 17.2.2011 - 5 B 43.10 -, juris, Rn. 6; Urteil vom 21.6.2001 - 5 C 6.00 -, juris, Rn. 10 ff., und Urteil vom 28.9.2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98, juris, Rn. 13; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2013 - 4 LA 112/12 -, juris, Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2017 - 6 S 8.17

    Inobhutnahme nur in besonderer Gefährdungssituation

  • OVG Niedersachsen, 02.08.2013 - 4 LA 112/12

    Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege

  • OVG Niedersachsen, 18.03.2024 - 14 PA 94/23

    Entscheidungsreife; Inobhutnahme; Prozesskostenhilfe; Zum maßgeblichen Zeitpunkt

    Vor diesem Hintergrund, dass ihr erst mit Beschluss des Amtsgerichts vom 17. Oktober 2022 u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter entzogen wurde, bedarf die Frage, wie sich eine familiengerichtliche Entscheidung über den vorläufigen Entzug der elterlichen Sorge und eine vorherige verwaltungsrechtliche Entscheidung über die Inobhutnahme durch das Jugendamt im Einzelnen zueinander verhalten, keiner näheren Betrachtung (vgl. zu Fragen der Wirksamkeit bzw. Beendigung einer Inobhutnahme sowie zur Klagebefugnis in diversen Konstellationen etwa NdsOVG, Beschl. v. 18.9.2009 - 4 LA 706/07 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 28.3.2017 - 12 B 1474/16 -, juris Rn. 5 sowie Beschl. v. 5.8.2022 - 12 B 817/22 -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 9.1.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 5 m.w.N.; VG Hannover, Beschl. v. 26.5.2020 - 3 B 2032/20 -, juris Rn. 33 ff. m.w.N.; VG Göttingen, Beschlüsse vom 30.4.2014 - 2 B 146/14 - sowie vom 15.2.2017 - 2 B 42/17 -, V.n.b.; Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2023, § 87 SGB VIII Rn. 30 m.w.N.).
  • VG Göttingen, 24.08.2023 - 2 A 107/22

    Aufenthaltsbestimmungsrecht; Elternrecht; Erforderlichkeit;

    Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, dass eine Verletzung in eigenen Rechten nicht möglich erscheine, wenn den Eltern - wie hier dem Kläger zu 1. durch die familiengerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts Göttingen vom 29. Juli 2020 - das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen ist (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 26.5.2020 - 3 B 2032/20 -, juris Rn. 33 ff.; Beschl. v. 13.2.2023 - 3 B 446/23 -, juris Rn. 6), folgt die Kammer dem im vorliegenden Fall, in dem nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht einmal klar ist, wie lange die Inobhutnahme angedauert hat, nicht.
  • VG München, 04.04.2023 - M 18 K 18.5285

    Fortsetzungsfeststellungsklage, Inobhutnahme, keine rechtzeitige und

    Zudem gebietet die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, den Kindeseltern gegen die hoheitliche Maßnahme der Inobhutnahme eine Rechtsschutzmöglichkeit zu eröffnen, da im familienrechtlichen Kontext eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Behördenhandels bei der Inobhutnahme gerade nicht erfolgt (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2017 - 12 CS 16.2181 - juris Rn. 5 f.; BVerfG, B.v. 26.4.2022 - 1 BvR 674/22 - juris Rn. 12; VG München, U.v. 14.10.2020 - M 18 K 17.5909 - Rn. 42; VG Würzburg, U.v. 3.1.2022 - W 3 K 20.797 - juris Rn. 54; a.A. VG Hannover, B.v. 26.5.2020 - 3 B 2032/20 - juris Rn. 33).
  • VG Hannover, 13.02.2023 - 3 B 446/23

    Befassung des Familiengerichts; Einschaltung des Familiengerichts;

    Nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 26.05.2020 - 3 B 2032/20 -, juris Rn. 33 ff.), über deren Aufrechterhaltung im Rahmen der hier nach § 161 Abs. 2 VwGO vom Berichterstatter zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht zu befinden ist, führt nämlich bereits der Verlust des Aufenthaltsbestimmungsrechts dazu, dass der davon betroffene Elternteil eine Verletzung in eigenen Rechten durch eine Inobhutnahme des betreffenden Kindes vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr geltend machen kann.
  • VG München, 14.12.2022 - M 18 K 19.2180

    Fortsetzungsfeststellungsklage (teilweise Stattgabe), Rehabilitationsinteresse,

    Zudem gebietet die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, gegen eine Inobhutnahme eine Rechtsschutzmöglichkeit zu eröffnen, da im familienrechtlichen Kontext eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns gerade nicht erfolgt (BayVGH, B.v. 9.1.2017 - 12 CS 16.2181 - juris Rn. 5 f.; BVerfG, B.v. 26. April 2022 - 1 BvR 674/22 - juris Rn. 12; VG München, U.v. 14.10.2020 - M 18 K 17.5909 - Rn. 42; VG Würzburg, Urteil vom 3. Januar 2022 - W 3 K 20.797 - juris Rn. 51a.A. VG Hannover, B.v. 26.5.2020 - 3 B 2032/20 - juris Rn. 33).
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